Wir können Service

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Beurkundungstermin.

 

Wir haben keinen eigenen Notar? Können Sie uns einen Notar empfehlen?

Wir haben eine Auswahl von Notaren in Berlin. Gerne können wir Ihnen einen Kontakt vermitteln.

 

 

Wann kann ich den Notar mit der Kaufvertragserstellung beauftragen?

Die Kaufvertragserstellung beim Notar ist mit Kosten verbunden. Daher sollte der Notar erst mit der Erstellung des Kaufvertrags beauftragt werden, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie eine Finanzierungszusage von Ihrer Bank erhalten und die Immobilie kaufen möchten.

 

 

 

Welche Aspekte sollten vor Beauftragung des Notars geklärt sein?
  • Der Zustand des Grundstücks sowie des Hauses oder der Wohnung
  • Sind alle Fragen mit einem Sachverständigen im Hinblick auf etwaige Mängel an der Immobilie bzw. dem Grundstück geklärt? 
  • Ich habe eine Zusage zum Kauf der Immobilie vom Eigentümer erhalten. Im Vorfeld wurde der Kaufpreis festgelegt. 
  • Ich habe eine Finanzierungszusage von meiner Bank vorliegen.
  • In welchem Umfang wird die Immobilie verkauft, sind bewegliche Gegenstände Teil des Verkaufs?
  • Ist das Grundstück lastenfrei oder werden Grundschulden übernommen?
  • Wann erfolgt der Besitzübergang der Immobilie?

 

 

Können Sie den Notar für mich beauftragen?

Gerne können wir nach schriftlicher Auftragserteilung von Ihnen den Notar mit der Kaufvertragserstellung beauftragen.

 

 

Welche Unterlagen benötigt der Notar von mir?

Wir senden Ihnen eine Auflistung der benötigten Angaben zu, welche das Notariat von Ihnen benötigt um einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen. Sie können uns die Angaben übermitteln, wir leiten diese dann mit den nötigen Unterlagen zur Immobilie, an das Notariat weiter.

 

 

 

Der Kaufvertragsentwurf wurde mir vom Notariat zugesandt, wann ist der frühestmögliche Termin zur Beurkundung? Muss ich die Zwei-Wochen-Regelung einhalten?

Hier gibt es genaue Regelungen:

Bei einem Verkauf „von Verbraucher an Verbraucher“ gilt die Zwei Wochen Regelung nicht, in diesem Fall muss keine Frist eingehalten werden. Es kann sofort nach Erstellung des Kaufvertragsentwurfs beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer jeweils „Unternehmer“ sind, weil auch in diesem Fall kein Schutzbedürfnis besteht. Die Zwei-Wochen-Frist ist dementsprechend nur einzuhalten in zwei Fällen:

  • Der Verkäufer ist „Unternehmer“, der Käufer ist „Verbraucher“.
  • Der Verkäufer ist „Verbraucher“, der Käufer ist „Unternehmer“.

 

 

 

Wer bezahlt den Notar?

In den meisten Fällen ist es so geregelt, dass der Käufer die Kosten für den Notar bzw. die Beurkundung zahlt.

 

 

 

Kann ich als Käufer den Notar auswählen?

Da Sie als Käufer die Kosten für den Notar tragen, es sei denn es gibt anderweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Verkäufer, können Sie den Notar auswählen.

 

 

Wie ist der Ablauf einer Beurkundung?

Der Notar verliest Wort für Wort den Kaufvertrag und gibt den Vertragsparteien die Gelegenheit für Fragen oder letzte Änderungswünsche. Sind alle Unklarheiten beseitigt, erfolgt die Unterschrift des Kaufvertrages von allen Vertragsparteien sowie des Notars. Der Kaufvertrag wird durch diesen Schritt zur Urkunde.

 

 

Kann ich mich auch zum Beurkundungstermin vertreten lassen?

Aufgrund der enormen rechtlichen Tragweite des Kaufvertrages empfehlen die Notare jeder Vertragspartei ausdrücklich, persönlich an dem Beurkundungstermin teilzunehmen. Sollte dies aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, ist eine Vertretung durch eine andere Person rechtlich zulässig und auch möglich. Nähere Auskunft hierzu erhalten Sie beim Notariat.

 

 

Ich habe nicht ausreichend deutsche Sprachkenntnisse. Benötige ich einen Dolmetscher?

Für Vertragsparteien, die keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse aufweisen, ist ein Dolmetscher notwendig. Es gibt Notare, die auch eine Beurkundung in einer Fremdsprache ermöglichen. Gerne helfen wir Ihnen hier bei der Auswahl.

 

 

Wie ist der weitere Ablauf nach der Beurkundung?

Unmittelbar nach dem Beurkundungstermin startet der Notar die Vertragsabwicklung. Der Notar legt den Kaufvertrag bei dem zuständigen Finanzamt in der Grunderwerbssteuerstelle vor und fordert direkt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung an, welche nach der Zahlung der fälligen Grunderwerbsteuer ausgestellt wird. Anschließend beantragt der Notar eine Eintragung der sogenannten Auflassungsvormerkung sowie der entsprechenden Grundschuld bei dem zuständigen Grundbuchamt des regional zuständigen Amtsgerichts. Für gewöhnlich nimmt ein Eintrag in dem Grundbuch mehrere Wochen in Anspruch. Die benötigten Genehmigungen der Gemeinde sowie der jeweiligen Behörden und ggf. die Zustimmung der Hausverwaltung fordert der Notar ebenfalls an und beantragt auch die Löschung von etwaigen Grundschulden. Das Grundstück bzw. die Immobilie wird dem Käufer in der Form übergeben, welche der Kaufvertrag für das Immobiliengeschäft zwischen den Parteien vorgesehen hat.

 

 

Wann ist die Kaufpreisfälligkeit?

Sobald alle vertraglichen Voraussetzungen für den Immobilienkauf bzw. Immobilienverkauf vorliegen, erfolgt vom Notar eine Benachrichtigung an den Käufer in schriftlicher Form, dass eine Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises erfolgen kann.

 

 

Wann erfolgt die Eigentumsumschreibung?

In der Regel beantragt der Notar sofort nach Zahlungseingang des Kaufpreises inklusive der Grundstückssteuer die Eigentumsüberschreibung, die durch das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts erfolgt. Mit der Eigentumsüberschreibung ist dann der Käufer der neue rechtliche Eigentümer der Immobilie bzw. des Grundstücks respektive der Wohnung. Eine entsprechende Mitteilung des Käufers erfolgt durch den Notar. Dieser Prozess kann in Deutschland mehrere Monate in Anspruch nehmen.

 

 

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Es kann einige Zeit in Anspruch nehmen, bis eine Eintragung des Käufers bei dem zuständigen Grundbuchamt als neuer rechtlicher Eigentümer der Immobilie bzw. des Grundstücks erfolgt. Mit einer Auflassungsvormerkung wird sichergestellt, dass der Eigentumsübergang auch wirklich gesichert erfolgt. Im Grunde genommen verhindert die Auflassungsvormerkung, dass ein Verkäufer sein Grundstück bzw. seine Immobilie mehrfach veräußert und dass es dadurch zu Eigentumsstreitigkeiten zwischen mehreren Parteien kommt.